Für viele Heilbehelfe und Hilfsmittel ist eine Gebrauchsdauer satzungsmäßig vorgesehen.
Benötigen Sie vor Ablauf dieser Gebrauchsdauer einen neuen, vergleichbaren Behelf, so ist die Neubeistellung jedenfalls unter Angabe der Gründe vorbewilligungspflichtig.
Welche Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel festgelegt ist, finden Sie in der folgenden Tabelle oder in unserer Satzung.
Gebrauchsdauer für Heilbehelfe/Hilfsmittel | |
Heilbehelf/Hilfsmittel | Gebrauchsdauer |
Stützapparate der Extremitäten | 5 Jahre |
Stützapparate des Rumpfes | 4 Jahre |
Armprothesen | 5 Jahre |
Augenprothesen | 12 Monate |
Bauchmieder | 2 Jahre |
Beinprothesen | 5 Jahre |
Brillen und Fassungen | 3 Jahre |
Brustprothesen | 2 Jahre |
Gummistrümpfe - für ein Paar Besteht die notwendige Erstversorgung aus zwei Einheiten, kann die zweite Einheit innerhalb der sechs Monate nach der ersten Einheit auf Rechnung der BVAEB bezogen werden. | 6 Monate |
Kontaktlinsen hart | 2 Jahre |
Kontaktlinsen weich | 12 Monate |
Hörapparate | 5 Jahre |
Krankenfahrstühle | 8 Jahre |
Orthopädische Mieder | 4 Jahre |
Orthopädische Schuhe einschließlich Ausgestaltung; Adaptierung von Konfektionsschuhen | |
a) für Anspruchsberechtigte bis zum vollendeten 15. Lebensjahr | 6 Monate |
c) für Anspruchsberechtigte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr * | 12 Monate |
Orthopädische Schuheinlagen | -** |
*) Besteht die notwendige Erstversorgung aus zwei Paar Schuhen, kann das zweite Paar innerhalb der zwölf Monate nach dem ersten Paar auf Rechnung der BVAEB bezogen werden.
**) Mit Satzungsänderung der BVAEB ist die Gebrauchsdauer für orthopädische Schuheinlagen per 1.7.2006 entfallen. Dies bedeutet aber nicht, dass mehrere orthopädische Schuheinlagen zur gleichen Zeit bezogen werden können, sondern dass nach Verschleiß der bereits beigestellten Schuheinlagen neue Einlagen mit einer entsprechenden ärztlichen Verordnung auf Kosten der BVAEB bezogen werden können.