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Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel



Für viele Heilbehelfe und Hilfsmittel ist eine Gebrauchsdauer satzungsmäßig vorgesehen.

Benötigen Sie vor Ablauf dieser Gebrauchsdauer einen neuen, vergleichbaren Behelf, so ist die Neubeistellung jedenfalls unter Angabe der Gründe vorbewilligungspflichtig.

Welche Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel festgelegt ist, finden Sie in der folgenden Tabelle oder in unserer Satzung.

Gebrauchsdauer für Heilbehelfe/Hilfsmittel
Heilbehelf/HilfsmittelGebrauchsdauer
Stützapparate der Extremitäten5 Jahre
Stützapparate des Rumpfes4 Jahre
Armprothesen5 Jahre
Augenprothesen12 Monate
Bauchmieder2 Jahre
Beinprothesen5 Jahre
Brillen und Fassungen3 Jahre
Brustprothesen2 Jahre
Gummistrümpfe - für ein Paar
Besteht die notwendige Erstversorgung aus zwei Einheiten, kann die zweite Einheit innerhalb der sechs Monate nach der ersten Einheit auf Rechnung der BVAEB bezogen werden.
6 Monate
Kontaktlinsen hart2 Jahre
Kontaktlinsen weich12 Monate
Hörapparate5 Jahre
Krankenfahrstühle8 Jahre
Orthopädische Mieder4 Jahre
Orthopädische Schuhe einschließlich Ausgestaltung; Adaptierung von Konfektionsschuhen
a) für Anspruchsberechtigte bis zum
vollendeten 15. Lebensjahr
6 Monate
c) für Anspruchsberechtigte ab dem
vollendeten 15. Lebensjahr *
12 Monate
Orthopädische Schuheinlagen-**

*) Besteht die notwendige Erstversorgung aus zwei Paar Schuhen, kann das zweite Paar innerhalb der zwölf Monate nach dem ersten Paar auf Rechnung der BVAEB bezogen werden.

**) Mit Satzungsänderung der BVAEB ist die Gebrauchsdauer für orthopädische Schuheinlagen per 1.7.2006 entfallen. Dies bedeutet aber nicht, dass mehrere orthopädische Schuheinlagen zur gleichen Zeit bezogen werden können, sondern dass nach Verschleiß der bereits beigestellten Schuheinlagen neue Einlagen mit einer entsprechenden ärztlichen Verordnung auf Kosten der BVAEB bezogen werden können.