1. Dokumentation
Die Dokumentation der Verordnung auf einem eigenen Dokumentationsblatt entfällt. Begründungen für die Verordnung sind in der Patientenkartei anzuführen und im Zuge einer möglichen nachträglichen Kontrolle in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentation ist für Präparate des hell- und dunkelgelben Bereiches durchzuführen.
2. Folgeverordnungen
Im Fall von dokumentierten "Erstverordnungen" durch Fachärzte wird vorläufig auf eine chefärztliche Bewilligung für Folgeverordnungen durch Ärzte für Allgemeinmedizin verzichtet; ein Vermerk am Rezept "Erstverordnung durch Facharzt erfolgt" ist ausreichend.
3. Vorab-Bewilligungen
- Grüner Bereich des Erstattungskodex: Werden Heilmittel nicht gem. den Abgabebestimmungen (außerhalb IND-Regel, Mengenüberschreitung, Altersvorgabe [FG-Beschränkung abgesehen]) verordnet, ist eine Vorab-Bewilligung erforderlich. Wird ein Heilmittel mit einer FG-Beschränkung durch einen Vertragspartner eines anderen Fachgebietes verordnet, genügt es, dass dieser im Vorfeld eine entsprechende Verordnung vorangegangen ist. In diesem Zusammenhang wird von einer Folgeverordnung gesprochen.
- Gelber Bereich des Erstattungskodex: (Trennung zwischen RE1 und RE2) Für Heilmittel der Klassifikation RE1 ist eine Vorab-Bewilligung erforderlich. Für RE2-Heilmittel nur dann, wenn die Verabreichung nicht für die laut EKO vorgesehene Indikation erfolgt.
Roter Bereich des Erstattungskodex: Für Präparate aus dem roten Bereich ist eine Vorab-Bewilligung notwendig. Zur Bearbeitung der Anträge ist eine umfassende Begründung/Dokumentation unbedingt erforderlich. Der ausschließliche Hinweis auf eine frühere Bewilligung des chefärztlichen Dienstes ist nicht ausreichend.
Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind ("No-Box"): Sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand wird durch die Verordnerin bzw. den Verordner nachgewiesen.
Großpackungen: Verordnungen betreffend Arzneispezialitäten, die über die im Erstattungskodex angeführten Packungsgrößen hinausgehen, unterliegen der Vorab-Bewilligungspflicht und sind entsprechend zu begründen (z.B. individuell höherer Monatsbedarf).