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Zusatzbeitrag für die Mitversicherung von Angehörigen

Die Mitversicherung einer (eines) Angehörigen ist in den meisten Fällen beitragsfrei! Für bestimmte Angehörige ist jedoch ein Zusatzbeitrag zu zahlen. Nähere Informationen erhalten Sie hier.


Gesetzliche Regelung

Im November 2000 wurde im Parlament das Budgetbegleitgesetz 2001 beschlossen. Die gesetzlichen Regelungen haben dabei zum Teil wesentliche Auswirkungen auf die Krankenversicherung. So ist für die Mitversicherung bestimmter Angehöriger seit 1. Jänner 2001 ein Zusatzbeitrag vorgesehen.

Für weitere Anfragen und Auskünfte steht Ihnen Ihre Kundenservicestelle gerne zur Verfügung.

Höhe des Zusatzbeitrages

Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4 % der monatlichen Beitragsgrundlagen (Gehalt, Pension, sonstiges Einkommen inklusive Sonderzahlungen) der bzw. des Versicherten.

Einzahlung des Zusatzbeitrages

Die Zahlungsverpflichtung trifft in jedem Fall die bzw. den Versicherten selbst, nicht jedoch die bzw. den Angehörigen. Der Zusatzbeitrag wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorgeschrieben.

Zu beachten ist, dass der gesetzliche Beginn der Mitversicherung maßgeblich ist. Daher kann es sein, dass Beiträge rückwirkend vorgeschrieben werden müssen. 

Es besteht entweder die Möglichkeit der Bezahlung per Erlagschein oder durch Erteilung einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat). Das entsprechende Formular finden Sie in unserer Service-Zone.

Befreiung vom Zusatzbeitrag

Für mitversicherte Kinder sowie Wahl-, Stief- und Pflegekinder bzw. Enkel ist kein Zusatzbeitrag zu bezahlen. 

Um soziale Härtefälle zu vermeiden, wurde darüber hinaus verfügt, dass unter folgenden Voraussetzungen keine zusätzlichen Beiträge zu entrichten sind:

  • Weiterhin beitragsfrei mitversichert sind all jene Frauen und Männer, die ein Kind erziehen oder sich irgendwann in ihrem Leben zumindest vier Jahre der Kindererziehung gewidmet haben. Der Erziehung "gewidmet" bedeutet dabei, dass sich die Ehegattin bzw. der Ehegatte (geschiedene Ehegattin bzw. Ehegatte, Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte) bzw. Angehörige sowie die Kinder (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) zumindest 4 Jahre im gemeinsamen Haushalt aufgehalten haben; es ist nicht erforderlich, dass die Ehegattin bzw. der Ehegatte (Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte) bzw. Angehörige tatsächlich den Haushalt geführt hat. Eine parallele Erwerbstätigkeit ist zulässig.

  • Darüber hinaus sind jene Personen befreit, die die bzw. den Versicherten pflegen, wenn diese bzw. dieser ein Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 bezieht, oder die selbst ein Pflegegeld der Stufe 3 (oder höher) beziehen.

  • Ebenso entfällt der Zusatzbeitrag bei Vorliegen einer sozialen Schutzbedürftigkeit nach den Richtlinien des Hauptverbandes. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das monatliche Nettoeinkommen der (des) Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (heuer: EUR 1.921,46) nicht übersteigt. Während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, Karenzgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist ebenfalls kein Zusatzbeitrag zu leisten.

Sind Angehörige nun selbst versichert?

Durch die Einführung der Beitragspflicht wird keine eigene Versicherung der Angehörigen begründet, sie bleiben mitversichert. Neu ist jedoch, dass die bzw. der "Hauptversicherte" für die Mitversicherung des Partners einen zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung zahlen muss.

Zum Schutz der Angehörigen besteht der Anspruch auf Leistungen jedoch unabhängig von der Beitragszahlung.

Wer erhält den Zusatzbeitrag?

Der Zusatzbeitrag für Angehörige verbleibt nicht dem Krankenversicherungsträger, sondern fließt über den Weg der Krankenanstaltenfinanzierung in das Bundesbudget.