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Hebammenbeistand:
Vertragshebamme - Wahlhebamme


Krankenversicherung

Werden Sie während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes von einer Hebamme betreut, so kann die erbrachte Leistung der Hebamme nach Vorlage der e-card direkt mit der BVAEB verrechnet werden. Die Hebamme muss allerdings Vertragspartner der BVAEB sein.

Nehmen Sie eine Hebamme in Anspruch, die kein Vertragspartner der BVAEB ist, müssen Sie die erbrachte Leistung zuerst selbst bezahlen. Sie können dann die bezahlte Originalhonorarnote bei Ihrer zuständigen Kundendienststelle zum tarifmäßigen Kostenersatz einreichen.

Möchten Sie anstelle einer Hebamme eine diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwester aufsuchen, können Sie bei der BVAEB um einen Zuschuss ansuchen. Die diplomierte Krankenschwester muss zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sein.

Für den finanziellen Zuschuss benötigen Sie die bezahlte Originalhonorarnote, die Sie bei Ihrer zuständigen Kundendienststelle einreichen.


Diese Regelungen gelten allerdings nicht, wenn die Geburt im Rahmen eines stationären Aufenthaltes erfolgt. Für detaillierte Informationen kontaktieren Sie bitte Ihre Kundendienststelle.