Antrag auf Krankengeld
Damit wir prüfen können, ob Sie einen Anspruch auf Krankengeld haben, ist ein Nachweis über Ihre Arbeitsunfähigkeit erforderlich (siehe dazu: "Krankenstand & Arbeitsunfähigkeit"). Zur Berechnung des Krankengeldes benötigen wir eine vollständig ausgefüllte Arbeits- und Entgeltbestätigung, die von Ihrem Dienstgeber direkt an uns übermittelt wird. Sobald die Arbeits- und Entgeltbestätigung sowie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei uns eingelangt sind, überprüfen wir Ihren Anspruch und die Höhe Ihres Krankengeldes.
Höhe des Krankengeldes
Ein Krankengeldanspruch besteht grundsätzlich erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. In den meisten Fällen werden Sie jedoch ohnehin für einen längeren Zeitraum das Entgelt von Ihrem Dienstgeber fortbezahlt bekommen. Krankengeld als Leistung der Krankenversicherung soll Ihren krankheitsbedingten Entgeltausfall teilweise ausgleichen. Es kommt daher erst nach dem Ende der vollen dienstrechtlichen Entgeltfortzahlung zur Auszahlung.
Bemessungsgrundlage für das tägliche Krankengeld ist ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch.
Als tägliches Krankengeld gebühren
Zeitraum | Ausmaß |
vom 4. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit | 50% der Bemessungsgrundlage |
ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit | 60% der Bemessungsgrundlage |
Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes muss die BVAEB von dem Krankengeld, das EUR 30,00 pro Tag überschreitet, eine vorläufige Lohnsteuer in der Höhe von 20% einbehalten und an die Finanzämter abzuführen. Eine endgültige Berechnung der Lohnsteuer erfolgt durch das Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung. Dabei kann es auch zu einer Steuernachforderung durch das Finanzamt kommen. Für diesbezügliche Fragen ersuchen wir Sie, sich an das für Sie zuständige Finanzamt zu wenden.
Üben Sie eine geringfügige Beschäftigung aus und haben eine Selbstversicherung abgeschlossen, haben Sie Anspruch auf ein fixes Krankengeld. Mehr dazu finden Sie unter: "Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte" ).
Dauer des Krankengeldanspruches
Der Anspruch auf Krankengeld gebührt für ein und denselben Versicherungsfall für bis zu 78 Wochen.
Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen ist auf Ihren Antrag auch eine Zahlung von Krankengeld über die Krankengeldanspruchshöchstdauer hinaus möglich (Sonderkrankengeld):
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- aufrechtes Dienstverhältnis
- Sie haben einen Antrag auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension gestellt, der abgewiesen wurde
- es besteht auch kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld
- Sie haben gegen den abweisenden Pensionsbescheid Klage bei Gericht eingebracht
- Sie sind arbeitsunfähig
Sonderkrankengeld erhalten Sie längstens bis zum Ende des ordentlichen Gerichtsverfahren wegen Ihres abgewiesenen Antrages auf Invalidäts- oder Berufsunfähigkeitspension.
Auszahlung von Krankengeld
Die BVAEB weist das Krankengeld alle vier Wochen im Nachhinein an. Voraussetzung für eine pünktliche Auszahlung ist, dass alle Informationen und Unterlagen zeitgerecht und vollständig bei uns eingelangt sind. Dann können wir Ihren Anspruch prüfen und die Höhe des Krankengeldes berechnen.
Ruhen des Krankengeldanspruches
Ihr Krankengeldanspruch kann aus verschiedenen Gründen "ruhen". Das bedeutet, dass Ihr Anspruch zwar grundsätzlich aufrecht ist, das Krankengeld für den Zeitraum des Ruhens jedoch nicht ausbezahlt wird.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht unter anderem:
- solange uns die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wird
- solange Sie Anspruch auf Weiterzahlung von mehr als 50% der vollen Entgeltbezüge haben (Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber)
- solange Sie ein Übergangsgeld aus der Unfall- oder Pensionsversicherung erhalten
- solange Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt
- während des Bezuges von Wochengeld
- bei unentschuldigtem Nichtfolgeleisten einer Vorladung im Rahmen der Krankenstandskontrolle kann Ihr Anspruch ebenfalls ruhend gestellt werden (siehe dazu: "Krankenstandskontrolle" ).
Versagung oder Verwirken des Krankengeldes
Kein Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn
- die Arbeitsunfähigkeit Folge einer schuldhaften Beteiligung an einem Raufhandel ist, sofern eine rechtskräftige Verurteilung nach § 91 StGB erfolgt ist.
- die Arbeitsunfähigkeit unmittelbare Folge von Trunkenheit oder des Missbrauches von Suchtgiften ist.
- der Krankenstand durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde.
- der Krankenstand durch eine mit vorsätzliche, gerichtlich strafbare Handlung eingetreten ist. Und Sie wurden deshalb zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
Ihre Meldepflichten
Um die korrekte Auszahlung von Krankengeld sicherzustellen sind Sie verpflichtet, uns folgende Tatbestände unverzüglich zu melden:
- Pensionsanspruch (Kopie des Pensionsbescheides)
- Bezug von Übergangsgeld